In einem aktuellen Urteil des Landesgerichtes Frankfurt wird klargestellt, dass ein Vermieter bei der Installation von Lampen durch den Mieter oder einen von diesem beauftragten Fachbetrieb ein Besichtigungsrecht der Wohnung hat. Dieses wird nicht als reguläres Besichtigungsrecht dargestellt sondern vielmehr als außergewöhnliches.
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